Was ist grobe Fahrlässigkeit – und was nicht?
Fahrlässigkeit gibt es in Abstufungen. Leichte Fahrlässigkeit ist das kleine Versehen, das jedem passiert: ein Moment der Unachtsamkeit, ein kurzer Fehler. Das ist versicherungsrechtlich in der Regel kein Problem – die Versicherung zahlt.
Grobe Fahrlässigkeit ist etwas anderes: Es geht um Verhalten, bei dem jeder vernünftige Mensch hätte wissen müssen, dass es gefährlich ist. Der Jurist sagt: Die erforderliche Sorgfalt wurde in besonders schwerem Maß verletzt. Beispiele: brennende Kerze unbeaufsichtigt lassen und das Haus verlassen, den Herd eingeschaltet lassen bevor man in Urlaub fährt, beim Autofahren auf das Smartphone schauen. Kein Ausnahmefall – solche Situationen passieren täglich.
Die alte Regel: Grobe Fahrlässigkeit = kein Geld
Früher war die Rechtslage einfach und hart: Wer grob fahrlässig handelte, verlor seinen Versicherungsschutz vollständig. Die Versicherung zahlte schlicht nichts. Das führte zu absurden Ergebnissen: Eine Familie verliert ihr Zuhause durch einen Brand, weil jemand kurz das Haus verlassen hatte, ohne die Kerze auszumachen – und bekommt trotzdem keinen Cent Entschädigung.
Seit 2008 hat sich das geändert. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) schreibt vor, dass Versicherer ihre Leistung bei grober Fahrlässigkeit nur noch anteilig kürzendürfen – nicht mehr vollständig streichen. Aber: Dieser gesetzliche Mindeststandard reicht in der Praxis oft nicht aus.
Was gute Tarife besser machen
Der Goldstandard ist der vollständige „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit". Das bedeutet: Der Versicherer zahlt auch bei grob fahrlässigem Verhalten in voller Höhe – ohne Kürzung. Diese Klausel findet sich in vielen hochwertigen Hausrat-, Wohngebäude-, und Haftpflichtversicherungen. Prüfen Sie, ob Ihr Tarif diese Formulierung enthält.
- Hausratversicherung: Wichtig bei Einbruch nach Vergessen des Abschließens oder Brand durch unbeaufsichtigte Kerze
- Wohngebäudeversicherung: Relevant bei Wasserschäden durch vergessene Wasserhähne oder Brandschäden
- KFZ-Vollkasko: Hier greift die Klausel beim Fahren durch Überschwemmungen oder Unaufmerksamkeit
- Achtung KFZ-Haftpflicht: Bei Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss greifen Sonderregeln – hier können Regressforderungen entstehen
Was bleibt immer ausgeschlossen?
Auch der großzügigste Tarif hat Grenzen. Vorsatz – also absichtliches Handeln – ist nie versichert. Das ist sinnvoll und rechtlich klar. Ebenso sind Schäden durch Alkohol am Steuer oder unter Drogeneinfluss in der Kfz-Haftpflicht von Regressansprüchen des Versicherers bedroht: Zwar zahlt die Versicherung zunächst an den Geschädigten, holt sich aber einen Teil vom Verursacher zurück.
Klausel im Klartext:
„Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit" = Die Versicherung zahlt in voller Höhe, auch wenn Sie einen schwerwiegenden Fehler gemacht haben – solange kein Vorsatz vorliegt. Diese Klausel sollte in jeder Hausrat-, Wohngebäude- und Kaskoversicherung enthalten sein. Ohne sie riskieren Sie im schlimmsten Fall eine drastisch gekürzte Entschädigung.
