Wofür haften Geschäftsführer persönlich?
Viele Geschäftsführer unterschätzen das Risiko: Sie haften nicht nur mit dem Firmenvermögen, sondern persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Das gilt für eine Vielzahl von Pflichtverletzungen:
- Insolvenzverschleppung: Die häufigste Haftungsfalle. Wird die Insolvenz nicht rechtzeitig angemeldet, haftet der GF persönlich für danach eingegangene Verbindlichkeiten.
- Steuerliche Pflichten: Nicht abgeführte Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge – der GF haftet persönlich gegenüber dem Finanzamt und der Krankenkasse.
- Datenschutzverstöße (DSGVO): Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes – und die richten sich gegen das Unternehmen, aber der GF muss sich verantworten.
- Wettbewerbsverstöße: Verstöße gegen Kartellrecht oder unlauteren Wettbewerb können zu persönlichen Schadensersatzforderungen führen.
- Umwelt- und Ordnungswidrigkeiten: Auch fahrlässige Verstöße gegen Umweltauflagen können den GF in die Privathaftung treiben.
Was deckt die D&O-Versicherung ab?
Die Directors & Officers (D&O)-Versicherung springt ein, wenn ein Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat für einen Fehler in seiner Leitungstätigkeit haftbar gemacht wird. Sie deckt:
- Schadensersatzforderungen von Dritten (Kunden, Lieferanten, Wettbewerber)
- Abwehr unberechtigter Ansprüche – die Versicherung übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn die Vorwürfe unbegründet sind
- Gesellschaftsrechtliche Inanspruchnahme – auch die eigene GmbH kann den GF in Regress nehmen, wenn er der Gesellschaft geschadet hat
- Strafrechtliche Verteidigung: In vielen Tarifen ist eine Strafrechtschutz-Komponente enthalten, die die Verteidigungskosten bei Ermittlungsverfahren übernimmt
Der Selbstbehalt – was Sie wissen müssen
Seit 2020 schreibt das Gesetz für börsennotierte Aktiengesellschaften einen verpflichtenden Selbstbehalt von 10 % des Schadens, maximal das 1,5-fache der Jahresvergütung des Vorstands, vor. Für GmbH-Geschäftsführer gilt diese Pflicht nicht direkt – aber viele Versicherer bieten Tarife mit oder ohne Selbstbehalt an.
Ein Selbstbehalt senkt den Beitrag, bedeutet aber auch, dass der GF im Schadensfall einen Teil selbst zahlen muss. Unser Tipp: Für GmbH-Geschäftsführer empfehlen wir einen Tarif ohne Selbstbehalt. Der Beitragsunterschied ist meist gering – die psychologische Hürde im Schadensfall dagegen hoch.
Die wichtigsten Ausschlüsse in der D&O
Auch die beste D&O-Police hat Grenzen. Die wichtigsten Ausschlüsse:
- Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung: Wer bewusst gegen Gesetze verstößt, ist nicht versichert – das ist rechtlich zwingend
- Strafen und Bußgelder: Die D&O übernimmt keine Geldstrafen oder Bußgelder, die gegen den GF persönlich verhängt werden
- Schäden vor Versicherungsbeginn: Altfälle, die vor Vertragsabschluss liegen, sind nicht gedeckt – wichtig bei einem Versichererwechsel
- Kartell- und wettbewerbswidriges Verhalten: Bewusste Kartellabsprachen sind nicht versicherbar
Wie viel Deckung brauchen Sie?
Die empfohlene Deckungssumme hängt von der Unternehmensgröße ab:
- Kleine GmbH (bis 5 Mio. Umsatz): 2–3 Millionen Euro Deckungssumme
- Mittelstand (5–50 Mio. Umsatz): 5–10 Millionen Euro
- Großunternehmen: 10–25 Millionen Euro oder mehr
Die Prämie für eine D&O-Versicherung für einen GmbH-Geschäftsführer beginnt bei etwa 300 bis 800 Euro im Jahr – und ist damit gemessen am persönlichen Haftungsrisiko extrem günstig. Die Police kann entweder vom Unternehmen abgeschlossen werden (Firmen-D&O) oder vom Geschäftsführer selbst (Eigen-D&O). Die Firmen-D&O schützt auch Angestellte mit Führungsaufgaben – die Eigen-D&O nur den Versicherungsnehmer selbst.
Klausel im Klartext:
Die D&O-Versicherung ist für jeden Geschäftsführer essenziell. Sie schützt das Privatvermögen vor den finanziellen Folgen von Pflichtverletzungen – auch vor unberechtigten Vorwürfen, deren Abwehr oft teurer ist als der Schaden selbst. Achten Sie auf eine ausreichende Deckungssumme, keinen Selbstbehalt und einen Strafrechtschutz-Baustein. Der Beitrag ist im Verhältnis zum Risiko verschwindend gering.
