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BU & Arbeitskraft 12. März 2025 5 Min. Lesezeit

Abstrakte Verweisung – das gefährlichste Wort in Ihrer BU-Versicherung

Eine einzige Klausel kann dazu führen, dass Sie im Leistungsfall leer ausgehen – obwohl Sie eindeutig berufsunfähig sind. Was hinter der abstrakten Verweisung steckt und wie Sie sich schützen.

Was bedeutet „abstrakte Verweisung"?

Stellen Sie sich vor: Sie sind Chirurg, Ihre Hände zittern nach einem Unfall – Sie können nicht mehr operieren. Die Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt die Leistung ab. Der Grund: Sie könnten theoretisch als medizinischer Gutachter arbeiten. Genau das erlaubt die abstrakte Verweisung. Der Versicherer muss nicht auf Ihren tatsächlich ausgeübten Beruf abstellen, sondern darf auf eine andere, vergleichbare Tätigkeit verweisen – selbst wenn Sie diese nie ausgeübt haben und auch nicht ausüben werden.

Die abstrakte Verweisung ist der Klassiker unter den BU-Ausschlüssen. Sie existiert seit Jahrzehnten, ist aber in modernen Qualitätstarifen längst abgeschafft. Das Problem: Viele ältere Verträge und billige Tarife enthalten sie noch immer.

Konkrete vs. abstrakte Verweisung – der entscheidende Unterschied

Es gibt zwei grundlegend verschiedene Ansätze, wie Versicherer den Leistungsfall beurteilen:

  • Konkrete Verweisung: Der Versicherer zahlt nicht, wenn Sie tatsächlich in einem anderen Beruf tätig sind und dabei mindestens 80 % Ihres bisherigen Einkommens erzielen. Das ist fair – Sie werden ja real versorgt.
  • Abstrakte Verweisung: Der Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn Sie eine andere Tätigkeit theoretisch ausüben könnten – unabhängig davon, ob Sie diese Arbeit tatsächlich finden oder annehmen würden. Soziale Stellung und Einkommen spielen dabei kaum eine Rolle.

Der Unterschied ist gravierend: Bei abstrakter Verweisung zahlt der Versicherer im Zweifelsfall nie, weil sich immer irgendetwas finden lässt, was die versicherte Person theoretisch noch machen könnte.

Woran erkenne ich, ob mein Vertrag betroffen ist?

Lesen Sie Ihre Versicherungsbedingungen sorgfältig. Typische Formulierungen, die auf eine abstrakte Verweisung hinweisen:

  • „… oder eine andere Tätigkeit ausüben kann, die seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht"
  • „… zumutbare andere Beschäftigung" ohne Einschränkung auf die konkrete Ausübung
  • Fehlen des Satzes: „Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist ausgeschlossen"

Gute Tarife enthalten explizit den Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Im Bedingungstext steht dann sinngemäß: „Eine andere Tätigkeit wird nicht berücksichtigt." Das ist der Goldstandard – und sollte für jeden neuen BU-Vertrag Pflicht sein.

Was tun, wenn der Vertrag die Klausel enthält?

Haben Sie einen älteren Vertrag mit abstrakter Verweisung, sollten Sie ihn überprüfen lassen. Manchmal lohnt sich ein Wechsel – je nach Gesundheitszustand und Alter. Auch eine Ergänzungspolice bei einem anderen Anbieter kann eine Option sein. Wichtig: Handeln Sie nicht vorschnell ohne professionelle Beratung, denn ein Wechsel birgt eigene Risiken (neue Gesundheitsprüfung, neue Wartezeiten).

Klausel im Klartext:

Verzicht auf abstrakte Verweisung = der Versicherer zahlt, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können – egal ob Sie theoretisch etwas anderes könnten. Das ist das Mindestmaß, das ein guter BU-Tarif bieten muss.

Uwe Koch – Versicherungsmakler avercon
Uwe Koch
Versicherungsmakler (IHK) · Inhaber avercon · Über 20 Jahre Branchenerfahrung im Münsterland

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